Satzung
§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 21. Oktober 2023 gegründete Verein trägt den Namen 1.FC Alt-Hürth 2023 e.V. – Abgekürzt 1FCAH und wurde am Dezember 2023 im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR21703 eingetragen.
Der Sitz des Vereines ist Hürth (Alt-Hürth). Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind rot – schwarz
§2. Vereinszweck
Der 1FCAH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Fussball-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist sowohl politisch und konfessionell neutral.
§3. Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf Gewinne nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§51 ff der Abgabeordnung. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§4. Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Fußball-Verband Mittelrhein e.V. (FVM). Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen des FVM sowie der Verbände, denen der FVM angehört, nämlich insbesondere des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. (WDFV) und des Deutschen Fußball- Bundes e.V. (DFB). Der Verein überträgt diesen Verbänden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten seine Vereinsstrafgewalt.
§5. Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§6. Beendigung Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem
a) Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) Ausschluss aus dem Verein
d) oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des dritten Mahnschreibens mehr als ein Monat vergangen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden vom Gesamtvorstand festgelegt und sind in der Beitragsordnung ersichtlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die
a) Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand und
c) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung per Mail. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der Regel im 2. Quartal stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
a) Der Gesamtvorstand im Interesse des Vereins eine Beratung und Beschlussfassung zu dringlichen Angelegenheiten durch die Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
b) Ein Mitglied des Vertretungsvorstandes gem. § 26 BGB vorzeitig aus seinem Amt
ausscheidet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung beider Vorsitzenden leitet ein zu benennendes Gesamtvorstandsmitglied die Versammlung. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
e) Wahl des Kassenprüfers
f) Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g) Bescheinigung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Anträge
§ 11 Gesamtvorstand
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand/Vorstandschaft) besteht aus
a) den 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
b) dem Schatzmeister
c) dem Kassenprüfer
d) dem Jugendleiter
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes, das nicht dem Vertretungsvorstand nach §26 BGB angehört, vorzeitig aus, kann der Gesamtvorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
§ 13 Vorstand
Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000,00 Euro verpflichtet ist, die Zustimmung eines weiteren Mitglieds des Gesamtvorstands einzuholen.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
a) Führung der laufenden Geschäfte,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c) Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
e) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
f) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
g) Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
§ 15 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden
für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung
a) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und gültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
b) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben
§ 17 Kassenprüfer
Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahre gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss einer außerordentlichen Mitglieder- versammlung mit 3 /4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Sollte die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließen, wird der 1. Vorsitzende als Liquidator des Vereins bestellt.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hürth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.06.2024 beschlossen. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung oder spätestens mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand: 06.06.2024